Wohnbauförderung

Wohnbauförderung

1. Allgemeine Voraussetzungen

Grundsätzlich können alle Personen, die in der Marktgemeinde Stainach ein Eigenheim (Wohnung oder Haus) errichten oder erwerben, um die Wohnbauförderung in der Höhe von
€ 727,-- ansuchen.

Als Eigenheim gilt eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bad besteht. Für die Gewährung des Zuschusses muss der Förderungswerber seinen ständigen Wohnsitz in der Marktgemeinde Stainach haben und grundbücherlicher Eigentümer des erworbenen Eigenheimes sein bzw. im Sinne des Mietwohnkaufes werden.

Eine Förderung erfolgt nur über Ansuchen bei der Marktgemeinde Stainach. Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss der Förderungswerber in der Wohnung polizeilich gemeldet sein und diese zur Deckung des eigenen Wohnbedarfes bereits bezogen haben.

2. Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt frühestens ein Jahr nach Meldedatum an den grundbücherlichen Eigentümer bzw. den Besitzer der Mietkaufwohnung (Ehepaare und ev. Personengruppen gelten als Einzelperson). Eine Wohnbauförderung kann nur einmalig je Förderungswerber in Anspruch genommen werden.
 Alle Ansuchen werden vom Gemeindevorstand behandelt und beschlossen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur in besonderen Fällen möglich. Der Zuschuss wird gegenverrechnet, sollte der Anspruchsberechtigte gegenüber der Marktgemeinde Stainach Abgaben oder Gebühren schulden.

3. Schlussbestimmungen

Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Wohnbauförderung besteht nicht. Durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen der Marktgemeinde Stainach keinerlei Verpflichtungen. Ein Förderungsansuchen ist nur innerhalb eines Jahres ab Meldedatum bzw. ab Bezug der Wohnung möglich. Sollten besondere Fälle auftreten, die in diesen Richtlinien keine Deckung finden, so muss für die Zustimmung des Ansuchens der Vorstandsbeschluss einstimmig erfolgen.

Die Richtlinien treten mit 1. Oktober 2005 bis auf Widerruf in Kraft.

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