Heizkostenförderung für Mindestpensionisten

Heizkostenförderung für Mindestpensionisten

§1
Die Marktgemeinde Stainach gewährt allen Pensionisten mit Mindestpension, die in Stainach mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und sich nachweislich in einer im Gemeindegebiet befindlichen Wohnung oder einem Eigenheim während der gesamten Heizperiode aufhalten, jährlich ATS 2.000,-- (EUR 145) als Heizkostenzuschuß. Die Art des Heizmaterials ist nicht ausschlaggebend.

§ 2
Als Mindestpensionist gilt jeder Pensionsbezieher, welcher die jeweils gültigen, jährlichen Ausgleichszulagenrichtsätze erfüllt bzw. das gesamte Einkommen, aller im Haushalt lebender Personen, diesen Richtsatz nicht übersteigt.

Der Heizkostenzuschuß wird nach jeder Heizperiode von der Marktgemeinde Stainach ausbezahlt. Der Antrag muß bis spätestens Mai jeden Jahres bei der Marktgemeinde Stainach erfolgt sein. Der eigene Pensionsabschnitt sowie der Einkommensnachweis aller im selben Haushalt lebender Personen muß dem Antrag beigelegt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Förderung besteht nicht.

§ 3
Anspruchsberechtigt sind alle Mindestpensionisten ( siehe §§ 1 und 2) und alle Sozialhilfeempfänger.

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