Förderung von Alternativenergie
1. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätzlich können alle Personen, die entweder eine Solar-anlage, eine Wärmepumpe, Erdwärme oder eine Pelletsheizung in ein in der Marktgemeinde Stainach stehendes Objekt einbauen, um eine Förderung in der Höhe von € 290,69 ansuchen. Dem Ansuchen muss eine Rechnung eines konzessionierten Gewerbebetriebes beigelegt werden. Eine Förderung erfolgt nur über Ansuchen bei der Marktgemeinde Stainach. Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss die Anlage bereits eingebaut und in Betrieb sein.
2. Auszahlung
Alle Ansuchen werden vom Gemeindevorstand behandelt und beschlossen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich. Der Zuschuss wird gegenverrechnet, sollte der Anspruchs-berechtigte gegenüber der Marktgemeinde Stainach Abgaben oder Gebühren schulden.
3. Schlussbestimmungen
Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen der Marktgemeinde Stainach keinerlei Verpflichtungen. Ein Förderungsansuchen ist nur innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum möglich. Beim Einbau von beiden Einrichtungen (Solaranlage und Wärmepumpe) wird die Förderung nur einmal ausbezahlt. Sollten besondere Fälle auftreten, die in diesen Richtlinien keine Deckung finden, so muss für die Zustimmung des Ansuchens der Vorstandsbeschluss einstimmig erfolgen. Die Richtlinien treten mit 1. Jänner 1991 rückwirkend, bis auf Widerruf in Kraft. Rechnungen die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, können nicht berücksichtigt werden.




